6.2.2. Der Beschuldigte hat dies mit Vorsatz sowie Täuschungs- und Vorteilsabsicht getan. Es ging ihm gerade darum, mittels der von ihm vorgängig gefälschten Urkunde gegenüber den zuständigen Behörden ein positives Co- vid-19-Ergebnis vorzutäuschen, um dadurch ein Genesenen-Zertifikat zu erhalten, womit er für sich selber eine Besserstellung erreichen konnte, zumal er – was unbestritten geblieben ist – nicht geimpft war (UA act. 55 f.). Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.