Der Beschuldigte hat den Test-Report hergestellt, wobei hierbei nicht relevant ist und offenbleiben kann, ob er dies unter Verwendung einer entsprechenden Vorlage getan hat. Jedenfalls wirkte der Test-Report sehr authentisch, was darauf schliessen lässt, dass durch den Beschuldigten eine entsprechende Vorlage verwendet wurde. Der Beschuldigte hat zwecks Täuschung eine unechte Urkunde hergestellt und diese gebraucht, womit der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt ist.