6.2. 6.2.1. Es ist festzuhalten und wird zudem vom Beschuldigten auch nicht bestritten, dass es sich beim Test-Report um eine Urkunde gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Mit dem Test-Report wird vom vermeintlichen Aussteller eine Erklärung von rechtlicher Bedeutung abgegeben, welche sowohl zum Beweis bestimmt und auch geeignet ist. Der Aussteller (der Beschuldigte) ist nicht mit dem darauf aufgeführten Aussteller (Dr. med. H._____) identisch. Der Beschuldigte hat den Test-Report hergestellt, wobei hierbei nicht relevant ist und offenbleiben kann, ob er dies unter Verwendung einer entsprechenden Vorlage getan hat.