5.5. Eine Befragung von Dr. med. H._____ würde keine neuen Erkenntnisse bringen, zumal praktisch ausgeschlossen ist, dass sich dieser über zwei Jahre nach dem Vorfall an einen durch ihn elektronisch unterzeichneten (und somit automatisch erstellten) Test-Report erinnern könnte. Aufgrund dessen erübrigt sich die vom Beschuldigten beantragte Befragung von Dr. med. H._____ als Zeuge (vgl. Berufungsbegründung, N. 7 ff.). Denn über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).