Mehrere Telefonversuche auf die hinterlegte Nummer seitens der Behörden blieben schlussendlich auch unbeantwortet (UA act. 61). Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus der durchgeführten Hausdurchsuchung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese – hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Urkundenfälschung – weder ent- noch belastende Beweismittel hervorgebracht hat.