Beschuldigten entsprach. Es kann sich hierbei um eine zufällig gewählte Telefonnummer oder diejenige einer Bekannten des Beschuldigten handeln, zumal die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und den Behörden denn auch primär schriftlich erfolgte und der Beschuldigte davon ausgehen konnte, dass eine telefonische Kontaktaufnahme durch die Behörden aufgrund der zuvor mittels E-Mail geführten Korrespondenz nicht oder nur in Ausnahmefällen (bspw. bei Rückfragen) stattfinden würde. Mehrere Telefonversuche auf die hinterlegte Nummer seitens der Behörden blieben schlussendlich auch unbeantwortet (UA act. 61).