keinerlei Stütze in den Akten finden. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach eine Drittperson vielleicht den Ablauf für den eigenen Antrag habe "testen" wollen (Berufungsbegründung, N. 42 ff.), erscheint wenig plausibel, zumal die Voraussetzungen für die Erlangung eines Genesenen-Zerti- fikats jederzeit öffentlich kommuniziert wurden und bekannt waren. Unbesehen davon hätte die Drittperson aufgrund des Ergebnisses dieses (im Namen des Beschuldigten durchgeführten) "Tests" nicht ohne weiteres darauf schliessen können, dass das Vorhaben im Falle ihres eigenen Antrags auf ein Genesenen-Zertifikat wiederum (je nach dem) misslingen bzw. gelingen würde.