Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine Drittperson, welche zudem in Besitz einer Kopie des Ausländerausweises des Beschuldigten hätte sein müssen, ein auf den Beschuldigten lautendes Genesenen-Zertifikat hätte beantragen sollen, zumal sie dieses in der Folge nicht hätte verwenden können. Es ist zudem nicht ansatzweise ersichtlich, wie die Person in den Besitz einer Kopie des Ausländerausweises des Beschuldigten hätte kommen sollen, wobei die Erklärungsversuche des Beschuldigten hierfür (Verwendung bei einer Übernachtung im Hotel oder Verwendung gegenüber der Bank [Berufungsbegründung, N. 32]) als Schutzbehauptungen zu werten sind und zudem