Die aktenkundige E- Mail-Korrespondenz verfolgte dabei einzig den Zweck, ein Genesenen-Zer- tifikat auf den Namen des Beschuldigten zu erlangen. Die einzige Person, welche von der Ausstellung eines Genesenen-Zertifikats profitiert hätte, wäre der Beschuldigte gewesen. Es ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine Drittperson, welche zudem in Besitz einer Kopie des Ausländerausweises des Beschuldigten hätte sein müssen, ein auf den Beschuldigten lautendes Genesenen-Zertifikat hätte beantragen sollen, zumal sie dieses in der Folge nicht hätte verwenden können.