5.3. Die E-Mail-Korrespondenz erfolgte jeweils im Namen des Beschuldigten, wobei darin die korrekte Adresse und das korrekte Geburtsdatum des Beschuldigten genannt wurden. Ferner wurde im Rahmen der Korrespondenz auf Aufforderung hin eine Kopie des damals gültigen Ausländerausweises des Beschuldigten eingereicht, welcher sich zum Zeitpunkt der Einreichung an das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau unbestrittenermassen im Besitz des Beschuldigten befand. Die aktenkundige E- Mail-Korrespondenz verfolgte dabei einzig den Zweck, ein Genesenen-Zer- tifikat auf den Namen des Beschuldigten zu erlangen.