So erfolgte die Information, dass der Beschuldigte nicht in der Datenbank vermerkt sei und kein Laborbefund über den Beschuldigten vorliege, durch AE._____ als Mitarbeiterin des zuständigen Sekretariats der betroffenen Abteilung "Infektiologie" des Universitäts-Kin- derspitals Zürich, welches über einen umfassenden Einblick in die entsprechende Datenbank verfügte. Es bestehen denn keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Auskunft seitens der Abteilung "Infektiologie" gehandelt hat. Kommt hinzu, dass auch keine Laborbefunde des Beschuldigten durch den Kanton Zürich an den Kanton Aargau weitergeleitet wurden, wie dies üblicherweise geschehen wäre.