die Mobiltelefonnummer "[…]" genannt. Nachdem der Beschuldigte ausweislich der Akten weder in der Datenbank des Universitäts-Kinderspitals Zürich noch in derjenigen des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau mit Namen und/oder Geburtsdatum verzeichnet war, bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 5. Mai 2021 um 11:49 Uhr im Universitäts-Kinderspital Zürich nicht positiv auf Co- vid-19 getestet wurde. So erfolgte die Information, dass der Beschuldigte nicht in der Datenbank vermerkt sei und kein Laborbefund über den Beschuldigten vorliege, durch AE.