4.4. Nachdem keine weiteren Gründe für ein Beweisverwertungsverbot i.S.v. Art. 140 f. StPO erkennbar sind und geltend gemacht werden, kann nach dem Dargelegten auf den aktenkundigen schriftlichen Inhalt der E-Mail- Korrespondenz (UA act. 64 ff.) abgestellt und auf eine Befragung von AC._____, AD._____, AG._____ und AE._____ verzichtet werden.