arbeiter des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau und des Universitäts-Kinderspitals Zürich nach über zwei Jahren an den konkreten Einzelfall erinnern können, zumal zu diesem Zeitpunkt mit Blick auf die damals herrschende Ausnahmesituation unzählige gleichartige Korrespondenzen geführt worden sein dürften und viele Anfragen hinsichtlich möglicher Testergebnisse und Patienten erfolgten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).