Betreffend die E-Mail vom 4. August 2021 von AE._____, wonach der Beschuldigte in der Datenbank nicht zu finden sei und keine Laborbefunde über ihn vorliegen würden, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, welche neuen Erkenntnisse durch eine Befragung von AE._____ zu erwarten wären, zumal sie diese Information zum damaligen Zeitpunkt aus der Datenbank entnommen und den zuständigen Behörden mitgeteilt hat. Bei dieser Sachlage liegt kein Verstoss gegen das Konfrontationsrecht vor und die Vorinstanz durfte darauf verzichten, die Verfasser der jeweiligen E-Mails (vgl. E. 3.3. hiervor) als Zeugen einzuvernehmen. Hinzukommend ist praktisch auszuschliessen, dass sich die Mit-