stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.3.2). Der Beschuldigte zeigt denn auch nicht substantiiert auf, dass bzw. welche unklaren oder erklärungsbedürftigen Informationen zwingend einer mündlichen Einvernahme erfordert hätten. - 10 -