Die in der fraglichen E-Mail-Korrespondenz gemachten Angaben beruhen nicht auf eigenen Wahrnehmungen der jeweiligen Verfasser, sondern sie enthalten entweder die Kommunikation mit einer Drittperson oder geben Tatsachen aus einem Datenverarbeitungssystem wieder. So informierte AE._____ in ihrer E-Mail vom 4. August 2021 einzig über den elektronischen Eintrag in der Datenbank des Universitäts-Kinderspitals Zürich, wonach der Beschuldigte darin nicht als Patient verzeichnet sei und keine Testergebnisse von ihm vorliegen würden. Es handelt sich bei der E-Mail- Korrespondenz folglich um belastende Dokumente, deren Ersteller keine Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff.