4.3. Die fragliche E-Mail-Korrespondenz wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Strafanzeige vom 25. August 2021 durch das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau eingereicht (UA act. 60). Die E-Mail-Korrespondenz und somit deren schriftlicher Inhalt wurde als Beweismittel (Urkunde) zu den Akten genommen (Art. 192 Abs. 1 StPO) und ist seither Bestandteil der Akten (UA act. 64 ff.; Art. 100 StPO), welche durch den Beschuldigten jederzeit eingesehen werden konnten (Art. 192 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2022 (UA act. 87 f.) zudem mit der E-Mail-Korrespondenz konfrontiert.