digten schriftlich belasten, gänzlich verzichtet wird. Davon zu unterscheiden sind andere belastende Dokumente – beispielsweise Verträge oder Protokolle von Verwaltungsratssitzungen – deren Ersteller keine Zeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind und auf welche unter Umständen auch ohne vorgängige Konfrontation abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2).