Die E-Mails würden schriftlich wiedergegebene eigene Wahrnehmungen der Verfasser darstellen, welche der Aufklärung von Straftaten dienen würden. Diese Beweismittel (folglich die E-Mail-Korrespondenz) seien nicht verwertbar und diese Personen seien vor Obergericht zu befragen (Berufungserklärung, N. 17 ff., N. 29 und N. 31; Berufungsbegründung, N. 4 ff.).