4. 4.1. Der Beschuldigte macht mit Berufung zunächst geltend, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die E-Mails von AC._____, AD._____ und AG._____ (alles Mitarbeiter des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau) sowie AE._____ (Mitarbeiterin des Universitäts-Kinderspitals Zürich) als erstellt erachtet habe, wobei es sich um Zeugen handle, welche nie einvernommen worden seien und mit welchen der Beschuldigte nie konfrontiert worden sei. Die E-Mails würden schriftlich wiedergegebene eigene Wahrnehmungen der Verfasser darstellen, welche der Aufklärung von Straftaten dienen würden.