Am 25. August 2021 erfolgte die Strafanzeige gegen den Beschuldigten (UA act. 60). Anlässlich der am 13. Januar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung konnten keine für das vorliegende Strafverfahren relevanten Beweise aufgefunden werden (UA act. 35 ff.). Der Beschuldigte machte während des gesamten Verfahrens keine Aussagen zur Sache und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (UA act. 81 ff.; GA act. 4 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2).