Gleichentags informierte AE._____ darüber, dass "dieser Patient" in der Datenbank nicht zu finden sei und keine Laborbefunde vorliegen würden. Mit E-Mail vom 4. August 2021 teilte AD._____ AC._____ mit, dass "IP A._____ […]" im Universitäts- -8- Kinderspital Zürich unbekannt sei. Am 4. August 2021 teilte AC._____ dem Mitarbeiter des Departements Gesundheit und Soziales, AG._____, mit, dass möglicherweise ein Betrugsversuch vorliege, da "A._____" weder im Kanton Aargau noch in Zürich bekannt sei und das Universitäts- Kinderspital Zürich weder unter dem angegebenen Namen noch dem Geburtsdatum etwas finden würde.