3.3. Als Beweismittel liegt zunächst der Test-Report vom 6. Mai 2021 vor, versehen mit dem Briefkopf des Universitäts-Kinderspitals Zürich und der Abteilung "Infektiologie und Spitalhygiene", unter der Leitung von "Prof. Dr. med. L._____" (UA act. 63). Der Test-Report bescheinigt dem Patienten "A._____ ([…])", dass dieser am 5. Mai 2021 um 11:49 Uhr positiv auf Covid-19 getestet worden sei. Der Test-Report trägt die elektronische Unterschrift des Oberarztes "Dr. med. H._____". Dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen den Behörden und mutmasslich dem Beschuldigten ist das Folgende zu entnehmen (UA act. 65 ff.): Am 20. Juli 2021 um 14:34 Uhr sendete der Absender "A.___