Diese Informationen seien am 5. August 2021 durch das Uni- versitäts-Kinderspital Zürich bestätigt worden. Der Beschuldigte habe somit unter zweckwidriger Verwendung einer Dokumentenvorlage des Universi- täts-Kinderspitals Zürich einen Test-Report mit seinen persönlichen Angaben, welche hätten belegen sollen, dass er positiv auf Covid-19 getestet worden sei, gefälscht (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. II. 2.3.). 3. 3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob der Beschuldigte einen auf ihn lautenden Test-Report mit positivem Covid-19-Testergebnis gefälscht hat und diesen den zuständigen Behörden per E-Mail einreichte, um dadurch ein Covid-19-Zertifikat zu erlangen.