3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verzichtete mit Schreiben vom 25. Juli 2023 darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Eingabe vom 10. August 2023 beantragte der Beschuldigte die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens. 3.5. Mit Verfügung vom 14. August 2023 ordnete die Verfahrensleiterin des Obergerichts die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an. 3.6. Mit Berufungsbegründung vom 5. September 2023 hielt der Beschuldigte an seinen am 14. Juli 2023 gestellten Anträgen fest. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2023 die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge.