2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Baden vom 4. Mai 2023 wurde der Beschuldigte befragt. 2.2. Gleichentags erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 40.00, d.h. total Fr. 1'600.00, und einer Busse von Fr. 400.00 bestraft. -4-