Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB." Der Beschuldigte wurde für diesen Sachverhalt zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, 2 Jahre Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt. 1.2. Auf Einsprache des Beschuldigten hin hielt die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Baden.