zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 11'700.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'148.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.