Die amtliche Verteidigerin ist für die Zeit ab ihrer Einsetzung im Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 5'148.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigerin selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).