Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 130.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 18 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD).