Gemäss den an der Berufungsverhandlung eingereichten Arztzeugnissen tritt der Beschuldigte per 1. Dezember 2023 eine neue Stelle mit einem Lohn von monatlich Fr. 6'000.00 netto x 13 an (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3). Daraus ergibt sich bei einem Pauschalabzug von 25% für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen sowie einem Abzug für die Unterstützung der Ehefrau von 15 % (vgl. act. 17) ein Tagessatz von abgerundet Fr. 130.00. 3.7. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist.