3.6. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB), wobei künftige Veränderungen, die unmittelbar bevorstehen, wie z.B. ein Stellenantritt im kommenden Monat, einzubeziehen sind (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 51 zu Art. 34 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).