Insgesamt ist unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und des grossen Spektrums der von Art. 91a Abs. 1 SVG erfassten Formen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür auszusprechenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen.