Der Beschuldigte hat sich nicht spontan zu seiner Weigerungshaltung entschieden. Vielmehr hat er sich zuerst telefonisch mit seinem Anwalt besprochen, bevor er seine eigenhändige Anmerkung auf dem FinZ-Set angebracht hat. Daraus geht hervor, dass er reflektiert gehandelt hat und über eine grosse Entscheidungsfreiheit verfügte. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung, sich dieser zu widersetzen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).