Auch hätte die Blut- und Urinprobe bestätigen können, dass er lediglich die im Rezept vorgeschriebene Menge an Medikamenten eingenommen hatte. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die angeordnete Blut- und Urinprobe über sich ergehen zu lassen. Der Beschuldigte hat sich der angeordneten Blut- und Urinprobe mit direktem Vorsatz widersetzt. Dieser Umstand kann jedoch nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, da Handeln mit direktem Vorsatz den Normalfall darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte hat sich nicht spontan zu seiner Weigerungshaltung entschieden.