Die Beweggründe des Beschuldigten bleiben unklar. Er führte zwar aus, er habe die Abgabe der Blut- und Urinprobe aufgrund des Gesprächs zwischen den Zeugen B._____ und C._____ bezüglich des seiner Ansicht nach willkürlichen Ankreuzens der Benzodiazepine auf dem Formular verweigert. Dies erscheint jedoch unverständlich, da der Beschuldigte selbst angab, keine Benzodiazepine zu konsumieren und insofern angeblich nichts zu befürchten gehabt hätte. Auch hätte die Blut- und Urinprobe bestätigen können, dass er lediglich die im Rezept vorgeschriebene Menge an Medikamenten eingenommen hatte.