Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbietet ein Zurückkommen darauf. Im Übrigen ist dieser Entscheid auch richtig, denn wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, kann mit einer Geldstrafe, die höchstens 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), dem Verschulden Rechnung getragen werden und beim nicht vorbestraften Beschuldigten (vgl. aktueller Strafregisterauszug) geben auch keine sozial-präventiven Gründe Anlass, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.