3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 130.00, Probezeit 2 Jahre, -9- und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte hat für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt keinen Antrag zur Strafzumessung gestellt.