Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschuldigte in Kenntnis der strafrechtlichen Konsequenzen der angeordneten Blut- und Urinprobe widersetzte und damit in schuldhafter Weise wissentlich und willentlich handelte. Er hat sich der Massnahme vorsätzlich widersetzt, was durch die handschriftlich angebrachte Bemerkung, er verweigere die angeordnete Blutprobe (resp. Urinprobe) «auf anwaltlichen Rat» ausgewiesen wird. Der Beschuldigte hat sich im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht.