20 (UA act. 53) aufgeführt wird, der Beschuldigte habe sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten sowie allfällige Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung mitzuteilen und darauf hingewiesen wurde, er werde von der Staatsanwaltschaft Briefpost erhalten. Nachdem im FinZ-Set zudem explizit festgehalten wurde, dass der Beschuldigte dies verstanden und er keine weiteren Ergänzungen anzubringen habe, bestehen auch insoweit keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte betreffend die Strafbarkeit seines Verhaltens geirrt haben könnte.