In der zweiten vorinstanzlichen Befragung, welche am 24. November 2022 stattfand, sagte er dann aber aus, zumindest Seite vier des FinZ-Sets in der Hand gehabt zu haben, da er dort eigenhändig die Anmerkung anbrachte, er verweigere die angeordnete Blutprobe (resp. Urinprobe) «auf anwaltlichen Rat» (GA act. 81). Dass der Beschuldigte die Belehrung sprachlich nicht verstanden haben soll, ist ferner ausgeschlossen. Seine Muttersprache ist Deutsch und auch hat er die Schulen auf Deutsch besucht (GA act. 82). Weiter ist auch nicht von Belang, dass sich der Beschuldigte erst seit Juli 2020 in der Schweiz befindet und über kein gefestigtes Wissen betreffend seiner Rechte im Strassenverkehrsrecht