Dieser sei klar und unmissverständlich über den Fall orientiert worden, was intern auch journalisiert worden sei. Gemäss C._____ würden daran überhaupt keine Zweifel bestehen (GA act. 78). Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. So gab er anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 20. April 2022 an, das FinZ-Set nie in Händen gehabt und folglich auch nicht gelesen zu haben (GA act. 20). In der zweiten vorinstanzlichen Befragung, welche am 24. November 2022 stattfand, sagte er dann aber aus, zumindest Seite vier des FinZ-Sets in der Hand gehabt zu haben, da er dort eigenhändig die Anmerkung anbrachte, er verweigere die angeordnete Blutprobe (resp.