Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die Aufklärung über die strafrechtlichen Konsequenzen gemäss Art. 13 Abs. 2 SKV nur den Ablauf des Verfahrens regelt und keine Strafbarkeitsbedingung darstellt (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3 in fine). Die Einwendungen des Beschuldigten sind daher einzig unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB) zu prüfen. Dem FinZ-Set vom Datum 3. Januar 2021 (UA act. 47 ff.) sowie dem Rapport der Kantonspolizei vom 1. Februar 2021 (UA act. 44 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über die strafrechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung aufgeklärt worden ist. Im standardisierten FinZ-Set werden unter Ziff.