Der Beschuldigte zieht aus dem Umstand, dass die Blutprobe nicht zwangsweise angeordnet wurde, den Rückschluss, es könne dann von vornherein keine Vereitelung vorliegen. Mit diesem Vorbringen geht er fehl. Denn die Frage des Zwangs stellt sich erst, wenn eine Widersetzlichkeit ausgewiesen und der Tatbestand von Art. 91a SVG verwirklicht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.2). Demnach lässt der Umstand, dass zur Durchführung der Blutprobe kein Zwang angeordnet wurde, die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht entfallen.