Das Obergericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschuldigte der angeordneten Blutprobe i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG widersetzt hat. Vergleichbar wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2012 vom 5. November 2012 war die Verweigerungshaltung – trotz Aufklärung über die Konsequenzen (vgl. E. 2.6) – klar und gefestigt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte sich durch weitere Bemühungen der Polizisten nicht mehr hätte beeinflussen lassen.