auszugehen (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.2). In einer Gesamtbetrachtung kann das Verhalten des Beschuldigten nicht mehr als blosse Unfolgsamkeit verstanden werden, sondern ist von genügender Intensität, um es als Widersetzen zu qualifizieren. Das Obergericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschuldigte der angeordneten Blutprobe i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG widersetzt hat.