2.5.2. Die Aussagen der Zeugen B._____ und C._____, wonach der Beschuldigte seinen Verweigerungswillen nach dem Telefonat mit seinem Anwalt ihnen gegenüber zuerst mündlich geäussert haben soll, sind für das Obergericht glaubhaft (GA act. 70 und 77). Indem der Beschuldigte zusätzlich zu seinem mündlichen Widerstand eigenhändig auf dem FinZ-Set neben den Punkt «Ich verweigere die angeordnete Blutprobe (resp. Urinprobe)» die Worte «auf anwaltlichen Rat» anbrachte (UA act. 50; GA act. 70 f., 77, 81), ist mit der Vorinstanz von einer Bekräftigung seines Verweigerungswillens -7-