Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Auch ein rein verbaler Widerstand kann den Tatbestand erfüllen, wenn das Störverhalten eine gewisse Intensität erreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1139/2020 vom 8. Juli 2021 E. 2.1).