Medikamenteneinnahme zurückzuführen ist und ob sich der Beschuldigte an die im Rezept ärztlich verschriebene Menge bezüglich der Einnahme des Opiats Tramadol gehalten hat. Mittels Vortests kann die Fahrunfähigkeit gerade nicht zuverlässig bzw. beweiskräftig ermittelt werden. Er gibt lediglich einen Hinweis auf eine möglicherweise vorliegende Fahrunfähigkeit zufolge Betäubungsmittelkonsums (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2). Entgegen dem Beschuldigten vermag daher der Umstand, dass er seine Auffälligkeiten und das positiv ausgefallene Ergebnis des Vortests nach seinem Verständnis sofort hat erklären und ein Rezept beilegen können, den hinreichenden Tatverdacht nicht zu entkräften.